Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN) vom 14. Juli 1933 erlaubte die Zwangssterilisation von Menschen, die nach NS-Gesetzen als „erbkrank“ galten. Darunter fiel: Angeborener Schwachsinn, Schizophrenie, zirkuläres (manisch-depressives) Irresein, erbliche Fallsucht (Epilepsie), erblicher Veiztanz (Chorea Huntington), erbliche Blindheit, erbliche Taubheit, schwere erbliche körperliche Missbildung, später auch schwerer Alkoholismus. Bis Mai 1945 wurden auf Grundlage dieses Gesetzes rund 400.000 Menschen zwangssterilisiert.
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Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
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